Österreichische Glücksspielnovelle-Ministerialentwurf
Freitag, Dezember 5th, 2008Mit 4. Dezember 2008 war die Begutachtungsfrist für die Glückspielnovelle 2008 zu Ende. Ab sofort kann man sich auf der Homepage des Österreichischen Parlaments den Ministerialentwurf der Glückspielnovelle ansehen. Um Euch einen kurzen Einblick in den Entwurf zu ermöglich werde ich stichwortartig die wichtigsten und informativsten Textstellen posten, die auf uns zukommen könnten.
Das Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2008, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 lautet der Abs. 2 und wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(2) Zu Glücksspielen gehören insbesondere Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, aus Gründen der Rechtssicherheit durch Verordnung weitere Spiele als Glücksspiele im Sinne des Abs. 1 zu bezeichnen.
d) Nach Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Ausspielungen mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol, wenn
1. die vermögenswerten Leistungen (Einsätze) pro Teilnehmer und Turnier insgesamt höchstens 10 Euro betragen und
2. nicht mehr als 100 Spieler teilnehmen und
3. die Summe der in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) die Summe aller vermögenswerten Leistungen nach Z 1 nicht übersteigt und
4. die Ausspielung
a) entweder im Rahmen einer aufrechten Gastgewerbeberechtigung nach § 94 Z 26 Gewerbeordnung 1994 in den Betriebsräumen des Berechtigten stattfindet und sie höchstens einmal im Quartal pro Gastgewerbeberechtigung erfolgt oder
b) von einem gemeinnützigen Verein in den Vereinsräumen oder an einem in den Statuten dauerhaft festgelegten Veranstaltungsort stattfindet und sie bei offenem Teilnehmerkreis höchstens einmal im Quartal oder bei auf die Vereinsmitglieder beschränktem Teilnehmerkreis höchstens einmal im Monat erfolgt, wobei alle Einsätze ausschließlich für die Gewinndotation des Turniers verwenden werden dürfen.
Ausspielungen nach Abs. 6 dürfen nur an ortsfesten Veranstaltungsorten und nicht über elektronische Medien durchgeführt werden, wobei an ein und demselben Veranstaltungsort monatlich insgesamt höchstens eine Ausspielung mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib durchgeführt werden darf.
Eine Ausspielung mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib ist vor ihrer Durchführung dem örtlich für die Erhebung der Stempel- und Rechtsgebühren zuständigen Finanzamt anzuzeigen und eine Kopie der Anzeige samt Postnachweis über ihre Vorlage aufzubewahren.“
(Quelle: parlament.gv.at/)
Für Automatensalons oder andere Lokalitäten ergeben sich ebenfalls massive Einschnitte im Ministerialentwurf. Eine Auflistung derer, würde aber den Rahmen sprengen. Alle Interessierten können sich hier den gesamten Gesetzestext im Entwurf ansehen. Die oben genannten Punkte sind Auszüge, geben nur teilweise das Gesetz wieder und haben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.